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HolzBauSchAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
- Eingangsformel
- § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 7Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
- § 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 9Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
- § 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
- § 11Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
- § 12Fortsetzung der Berufsausbildung
- § 13Inkrafttreten
- Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe