Gesetze › HolzbhAusbV § 2 HolzbhAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt. Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Ausbildungsdauer