§ 1 HolzmechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Holzmechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle