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HolzmechAusbV
Holzmechanikerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
- § 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
- § 18Prüfungsbereiche
- § 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
- § 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- § 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- § 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
- § 24Prüfungsbereiche
- § 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
- § 26Prüfungsbereich Montagetechnik
- § 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
- § 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Abschnitt 5 Schlussvorschriften