AdvoCite
§ 27 HolzmechAusbV
Prüfungsbereich Maschinentechnik
(1)
Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
- 2.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
- 3.
technische Vorgaben zu beachten,
- 4.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 5.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.