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§ 30 HolzmechAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

(1)

Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.

(2)

Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Holzmechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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