§ 7 HolzmechAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Holzmechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle