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Anlage 1 HolzmechAusbV
(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen; dabei ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilenc)Energieversorgung sicherstellend)Arbeitsschutzmaßnahmen anwendene)technische Vorgaben und Sicherheitshinweise beachten | 3 | |
| 2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzenf)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten; Wartungspläne berücksichtigen | 11 | |
| h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedieneni)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, programmierbare Maschinen bedienenj)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern | 12 | |||
| 3 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagernb)Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigenc)Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigend)Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten | 6 | |
| 4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheidenb)Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwendenf)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeng)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeitenh)Profile herstellen | 20 | |
| 5 | Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichtenb)Teile nach Vorgaben formatierenc)Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellend)Teile maschinell endbearbeitene)Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfenf)Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montiereng)Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinellh)Teile kennzeichnen und kommissioniereni)Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren | 12 | |
| 6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Teile vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifend)Oberflächen vor Beschädigungen schützene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenf)Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswähleng)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagernh)Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbeitung vorbereiteni)Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichtenj)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilenk)Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen | 6 | |
| 7 | Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählenb)Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagernc)Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfend)Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen | 4 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführenc)Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwendend)Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeitene)Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justierenf)elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen | 6 | |
| g)Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen | 18 | |||
| h)Pass- und Justierarbeiten durchführeni)Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen | 6 | |||
| 2 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnb)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffec)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebend)Kanten und Schmalflächen beschichtene)Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellenf)Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behebeng)Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifenh)Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstelleni)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten | 12 | |
| 3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen | 6 | |
| 4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a)Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfenb)Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilenc)Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a)Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigenb)Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauenc)Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauend)Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden | 11 | |
| e)Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzenf)Produkte endbearbeiten | 18 | |||
| g)Produkte nach Vorgaben zusammenstellen | 7 | |||
| 2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählenb)Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen | 5 | |
| oder c)Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandelnd)Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffee)Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen beklebenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten | ||||
| 3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachenb)Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentierenc)Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Produktionsdaten erfassen und auswertene)vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen | 6 | |
| 4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a)Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwendenb)Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a)Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentierenb)Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Materialien und Systeme des Bestandsschutzes anwendenc)Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zurückbauen und Entsorgung veranlassen | 4 | |
| 2 | Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a)Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse sowie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten, prüfenb)bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilenc)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeiten treffend)Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilene)Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungspunkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegenf)Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswähleng)Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragenh)Kunden beraten und Termine abstimmen | 9 | |
| 3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a)örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege auswählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifenb)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung vornehmenc)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauend)Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützene)Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragenf)Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maßnahmen zur Entsorgung veranlassen | 5 | |
| 4 | Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a)Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigenb)Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellenc)Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nietend)Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontierene)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenf)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuterng)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 14 | |
| oder h)Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontiereni)Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbildenj)Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführenk)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläuternl)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | ||||
| 5 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfend)mechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und dokumentierene)elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeisepunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwendenf)elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeng)Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassenh)elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demontieren | 12 | |
| 6 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a)Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenb)Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen herstellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauenc)Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sichtprüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachtend)Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen | 8 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)branchenspezifische Software anwendenf)Informations- und Kommunikationssysteme unter Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen | 5 | |
| 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen | 6 | |
| d)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planene)Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen | 5 | |||
| 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | a)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücherb)Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwendenc)Material- und Stücklisten erstellen, Material bereitstellend)Aufrisse anfertigen und Maße übertragen | 4 | |
| 8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) | a)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 2 | |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) | a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren | 3 | |
| d)Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sicherng)Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maßnahmen zur Korrektur ergreifenh)Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen | 5 | |||