AdvoCite

§ 51f HwO

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved