Gesetze › HwO › Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel› Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe § 51g HwO Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt entsprechend. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51f § 52