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Art. 4 IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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