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§ 8 IHKG

Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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