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§ 1 ImmoWertV
Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
(1)
Diese Verordnung ist anzuwenden
- 1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
- 2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
(2)
Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
- 1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
- 2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.