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§ 29 IndElAusbV

Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1)

Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)

Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3)

Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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