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§ 34 IndMetAusbV

Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

(1)

Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)

In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

  2. 2.

    Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

  3. 3.

    die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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