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Anlage 5 IndMetAusbV

(zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigene)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführeng)Stoffeigenschaften ändernh)Bearbeitungsverfahren auswählen
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentierend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfenf)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißeng)Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentierenf)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfend)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
1234
Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 3
8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen5 bis 7
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)b)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen2 bis 3
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 4
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 2
17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 52. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichteng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 2
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen1 bis 3
12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 7
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden
13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen2 bis 3
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Zeitrahmen 82. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)c)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen3 bis 5
18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden3 bis 5
12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)g)Stoffeigenschaften ändern
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)f)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)e)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen1 bis 3
18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)b)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)d)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
Zeitrahmen 11
11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden1 bis 2
14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)h)Bearbeitungsverfahren auswählen
18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)d)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
Zeitrahmen 12
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)g)Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten1 bis 2
17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)f)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
Zeitrahmen 13
20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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