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§ 12 InfoElekAusbV
Prüfungsbereich Systementwurf
(1)
Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen,
- 2.
unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
- 4.
schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.
(2)
Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.