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§ 13 InfoElekAusbV

Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse

(1)

Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,

  2. 2.

    funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

  3. 3.

    Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.

(2)

Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Informationselektronikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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