Gesetze › IntermErsAufwV § 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt. Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien § 12 Inkrafttreten