§ 11 IntFamRVG
Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
- 1.
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
- 2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle