Gesetze › IntFamRVG › Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens› Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug § 22 IntFamRVG Wirksamwerden der Entscheidung Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Bekanntmachung der Entscheidung § 23 Vollstreckungsklausel