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§ 43 IntFamRVG

Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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