§ 54 IntFamRVG
Übersetzungen
Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle