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IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- § 4Zuständigkeit; Rechtsverordnung
- § 5Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
- § 6Verfahren
- § 7Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- § 8Entscheidung
- § 9Vollstreckungsklausel
- § 10Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- § 11Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
- § 12Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- § 13Rechtsbeschwerde
- § 14Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- § 15Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
- § 16Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- § 17Versteigerung beweglicher Sachen
- § 18Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 19Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 20Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
- § 23Vollstreckungsabwehrklage
- § 24Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
- § 25Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
- § 26Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
- § 27Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 28Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
- § 29Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
- § 30Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden