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§ 25 IntGüRVG

Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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