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InVeKoSDG
InVeKoS-Daten-Gesetz
- § 1Zweck und Anwendungsbereich
- § 2Betriebsdaten
- § 3Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
- § 4Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle
- § 5Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses
- § 6Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
- § 7Löschungsfristen
- § 8Abweichendes Landesrecht
- § 9Ermächtigungen
- Anlage(zu § 2) Verzeichnis der Betriebsdaten