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§ 8 InVeKoSDG

Abweichendes Landesrecht

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.

InVeKoS-Daten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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