Gesetze › InVeKoSDG § 8 InVeKoSDG Abweichendes Landesrecht Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen. InVeKoS-Daten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Löschungsfristen § 9 Ermächtigungen