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§ 5 InVeKoSV

Muster, Vordrucke und Formulare

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

InVeKoS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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