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§ 17 InVorG

Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch

(1)

Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.

(2)

Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Investitionsvorranggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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