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§ 20 IRegG
Einheitliche Datenstruktur
Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.
Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
- 1.
im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und
- 2.
unter Beteiligung
- a)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- b)
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- c)
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Bundesverbände der Krankenhausträger,
- d)
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
- e)
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- f)
der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
- g)
des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- h)
der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie,
- i)
der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
- j)
der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologien im Gesundheitswesen.
- a)