§ 23 IRegG
Austausch anonymisierter Registerdaten
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
- 1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
Implantateregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle