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§ 34 IRegG

Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

(1)

Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt

  1. 1.

    für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und

  2. 2.

    für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2)

Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

Implantateregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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