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§ 7 IRegG
Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
Die Geschäftsstelle hat insbesondere
- 1.
die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
- 2.
Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
- 1.
die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
- 2.
Angaben enthalten
- a)
zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
- b)
zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
- c)
zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
- a)
Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
- 1.
den Zweck des Implantateregisters,
- 2.
die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.
Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.