Gesetze › IRG › Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland § 12 IRG Bewilligung der Auslieferung Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Spezialität § 13 Sachliche Zuständigkeit