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§ 46 IRG

Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

(1)

Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2)

Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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