Gesetze › IRG › Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften› Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 75 IRG Kosten Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 76 Gegenseitigkeitszusicherung