Gesetze › IRG › Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union› Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 82 IRG Nichtanwendung von Vorschriften Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen