§ 84j IRG
Sicherung der Vollstreckung
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
- 1.
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
- 2.
ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
- 3.
der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
- 4.
die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle