Gesetze › IRG › Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union› Abschnitt 2 Geldsanktionen› Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 87e IRG Rechtsbeistand Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87f Bewilligung der Vollstreckung