Gesetze › IRG › Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen § 96a IRG Grundsatz Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen § 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen