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§ 23 JArbSchG
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
(1)
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- 2.
in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
- 3.
mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2)
Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
- 1.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich istoder
- 2.
wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.