AdvoCite
§ 24 JArbSchG
Arbeiten unter Tage
(1)
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
- 1.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
- 2.
wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
- 3.
wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.