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§ 43 JArbSchG

Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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