Gesetze › JArbSchG › Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher› Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung § 43 JArbSchG Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde § 44 Kosten der Untersuchungen