Gesetze › JArbSchG › Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher› Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung § 44 JArbSchG Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Jugendarbeitsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Freistellung für Untersuchungen § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte