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§ 2 JurPrNotSkV

Bildung von Gesamtnoten

(1)

Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2)

Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00sehr gut
11.50 - 13.99gut
9.00 - 11.49vollbefriedigend
6.50 - 8.99befriedigend
4.00 - 6.49ausreichend
1.50 - 3.99mangelhaft
0 - 1.49ungenügend.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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