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§ 3 JurPrNotSkV

Übergangsvorschrift

(1)

Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2)

Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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