AdvoCite
JuSchG
Jugendschutzgesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
- § 4Gaststätten
- § 5Tanzveranstaltungen
- § 6Spielhallen, Glücksspiele
- § 7Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
- § 8Jugendgefährdende Orte
- § 9Alkoholische Getränke
- § 10Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 10aSchutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
- § 10bEntwicklungsbeeinträchtigende Medien
- § 11Filmveranstaltungen
- § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen
- § 13Bildschirmspielgeräte
- § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen
- § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
- § 14bExperimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen
- § 15Jugendgefährdende Medien
- § 16Landesrecht
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 17Zuständige Bundesbehörde und Leitung
- § 17aAufgaben
- § 17bBeirat
- § 18Liste jugendgefährdender Medien
- § 19Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 20Vorschlagsberechtigte Verbände
- § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
- § 23Vereinfachtes Verfahren
- § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien
- § 24aVorsorgemaßnahmen
- § 24bBefugnisse und Verfahren
- § 25Rechtsweg
Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften