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§ 17 JuSchG

Zuständige Bundesbehörde und Leitung

(1)

Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2)

Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

Jugendschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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