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Anlage KälteMechaAusbV

(zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1496 - 1500)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-42.
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1Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesonderea)Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichernb)Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellenc)Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen14
2Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließenb)Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauenc)Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtend)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen10
e)Leitungen auswählenf)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstelleng)Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenh)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren20
3Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellenb)Rohrleitungen verlegen und anschließenc)Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassend)Anlagen und Bauteile montieren und demontieren12
e)Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählenf)Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentiereng)Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnenh)nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen21
4Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheidenb)Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführenc)Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführend)Korrosionsschutz durchführen4
e)Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählenf)Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile4
5Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhaltenb)Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifenc)Einstellwerte prüfend)Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisene)Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern4
f)Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladeng)Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfenh)Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren3
6Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)Anlagen und Systeme warten, insbesonderea)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenb)funktionserhaltend reinigenc)Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen6
d)Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellene)Dichtheitsprüfung durchführenf)Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondereg)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmierenh)Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentiereni)Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagenj)Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren20
7Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwendenb)Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfenc)Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwendend)Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen11
8Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewertenb)Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentierenc)Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewertend)steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen10
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Informationen beschaffen und bewertenb)deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Skizzen und Stücklisten anfertigend)Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwendene)Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden8
f)Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwendeng)Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwendenh)Instandsetzungsanleitungen lesen und anwendeni)branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwendenj)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirkenk)kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleitenl)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenm)technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellenn)Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweiseno)Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informierenp)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten6
2Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Arbeitsschritte planen und festlegenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen4
c)Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriteriend)Aufgaben im Team planen und bearbeitene)Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen2
3Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählenb)physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messenc)elektrische und elektronische Größen messen8
d)Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwendene)Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilenf)Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren3
4Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesonderea)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenb)Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachtenc)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwendend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8
e)Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentierenf)Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwendeng)auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagenh)Arbeitsergebnisse bewerten4
5Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
6Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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