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§ 15 KaffeeStV

Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

Kaffeesteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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